(3)Absatz 3Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (§ 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Datenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Datenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.