(1)Absatz einsDas Land kann öffentliche Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984 sowie nach dem I. Hauptstück gewährt wurden, veräußern. Die Veräußerung hat zu einem angemessenen Entgelt zu erfolgen.Das Land kann öffentliche Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984 sowie nach dem römisch eins. Hauptstück gewährt wurden, veräußern. Die Veräußerung hat zu einem angemessenen Entgelt zu erfolgen.