Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 70

Kurztitel

Wiener WohnbauförderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffWohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Veräußerung von Förderungsdarlehen des Landes

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDas Land kann öffentliche Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984 sowie nach dem römisch eins. Hauptstück gewährt wurden, veräußern. Die Veräußerung hat zu einem angemessenen Entgelt zu erfolgen.
  2. Absatz 2Das Entgelt gilt jedenfalls als angemessen
    1. Ziffer eins
      bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder Heimen
      1. Litera a
        bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 sowie nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die eine Verzinsung von 1 vH aufweisen, in Höhe von 75 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
      2. Litera b
        bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die eine Verzinsung von 0,5 vH aufweisen, in Höhe von 70 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
      3. Litera c
        bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 sowie nach dem römisch eins. Hauptstück in Höhe von 80 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
    2. Ziffer 2
      bei Mietgegenständen, die den Mietzinsbildungsvorschriften unterliegen
      1. Litera a
        bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 mit einer Verzinsung von 1 vH in Höhe von 60 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
      2. Litera b
        bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 mit einer Verzinsung von 0,5 vH in Höhe von 50 vH des aushaftenden Darlehensrestes;
      3. Litera c
        bei Landesdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 in Höhe von 80 vH des aushaftenden Darlehensrestes.
      Erfolgt die Veräußerung erst nach 25 Jahren der Darlehenslaufzeit, so gelten 75 vH des aushaftenden Darlehensrestes als angemessen.
  3. Absatz 3Kaufinteressenten haben ihr Interesse beim Amt der Wiener Landesregierung kundzutun.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40001247

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