Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener WohnbauförderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffWohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Finanzierungsbeitrag

Paragraph 69,
  1. Absatz einsIm Falle der Vermietung eines nach dem römisch eins. Hauptstück, ausgenommen nach Paragraph 15,, geförderten Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter einen Baukostenbeitrag bis zum Ausmaß der auf den Mietgegenstand gemäß Paragraph 8, entfallenden Eigenmittel sowie die anteiligen Grundkosten zu begehren (Finanzierungsbeitrag). Gleiches gilt im Falle der Vermietung eines nach dem römisch II. Hauptstück geförderten Mietgegenstandes, wenn der Einsatz von Eigenmitteln im Sinne des Paragraph 8, vorgesehen ist. Im Falle der Vermietung einer nach Paragraph 15, geförderten Wohnung (eines Geschäftsraumes) ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter einen Finanzierungsbeitrag bis zum hundertzehnfachen des Betrages gemäß Paragraph 63, Absatz eins, erster Halbsatz (indexiert nach Absatz 3 und 4) zu begehren.
  2. Absatz 2Im Falle der Auflösung des Mietvertrages hat der ausscheidende Mieter oder Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gemäß Absatz eins, geleisteten Finanzierungsbeitrages, vermindert um 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, Bauordnung für Wien), bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt.
  3. Absatz 3Der Betrag gemäß Absatz 2, ist binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an den ausscheidenden Mieter auszuzahlen und kann in gleicher Höhe vom nachfolgenden Mieter begehrt werden.
  4. Absatz 4Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz sind sinngemäß auf Bauvorhaben anzuwenden, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erteilt wurde.
  5. Absatz 5Für Förderungswerber, auf welche das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz anzuwenden ist, gelten die Absatz 2 bis 4 nicht.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40001246

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1989/18/P69/LWI40001246

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