Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener WohnbauförderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffWohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

20.03.2019

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Finanzierung des Bauvorhabens muß für den Fall der Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gesichert sein.
  2. Absatz 2Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens die Aufnahme von Darlehen vorgesehen, so darf eine Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nur dann gewährt werden, wenn die Laufzeit, die effektiven Kosten und die Rückzahlungskonditionen dieser Darlehen den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen.
  3. Absatz 3Kredite, die nur einmalig ausnützbar sind, sind Darlehen gleichgestellt.
  4. Absatz 4Wurde eine Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zugesichert, so ist - ausgenommen die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern, Eigenheimen auf Pachtgründen und Heimen, wenn die Förderung lediglich in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen besteht - auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben. Das Land kann die Zustimmung zur Veräußerung davon abhängig machen, daß bereits ausbezahlte Förderungsdarlehen, einschließlich eventuell gewährter Eigenmittelersatzdarlehen, Zuschüsse und nichtrückzahlbare Beiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden und zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Anteil am Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft (Paragraph 13, WEG 2002) an den Partner, eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten oder eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren eingetragenen Partner übertragen wird.
  5. Absatz 5Im Falle der Gewährung von Baukostenzuschüssen oder nichtrückzahlbaren Beiträgen ist auf Förderungsdauer zur grundbücherlichen Sicherung der Ansprüche des Landes ein Pfandrecht in Höhe von 150 vH des zugesicherten Baukostenzuschusses bzw. nichtrückzahlbaren Beitrages einzuverleiben.
  6. Absatz 6Liegen besondere Umstände vor, welche die Schaffung eines eigenen Grundbuchskörpers verzögern, so ist vom Erfordernis der Einverleibung des Veräußerungsverbotes gemäß Absatz 4, bzw. des Pfandrechtes gemäß Absatz 5 bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes abzusehen, sofern eine entsprechende Bankgarantie zur Sicherung allfälliger Ansprüche des Landes beigebracht wird.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40001177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1989/18/P6/LWI40001177

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