Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener WohnbauförderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffWohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

28.02.2017

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Erledigung der Ansuchen und Anträge

Paragraph 55,
  1. Absatz einsVor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist mit Ausnahme der Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören.
  2. Absatz 2Nach Genehmigung einer Förderung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 hat das Amt der Landesregierung Förderungs- bzw. Bürgschaftsverträge abzuschließen. Die Ablehnung eines Ansuchens ist zu begründen.
  3. Absatz 3Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 6, entscheidet der Magistrat. Gegen Bescheide des Magistrats steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

Im RIS seit

27.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40011558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1989/18/P55/LWI40011558

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