Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 46

Kurztitel

Wiener WohnbauförderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffWohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Bürgschaft

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDas Land kann die Bürgschaft gemäß Paragraph 1346, ABGB für ein zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen erforderliches Darlehen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, und 3 übernehmen, wenn der Schuldner im Falle eines Hypothekardarlehens die Verpflichtung übernimmt, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
  2. Absatz 2Die Bürgschaft erstreckt sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung verbundenen Kosten.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40001221

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