(1)Absatz einsDas Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen erforderliches Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 übernehmen, wenn der Schuldner im Falle eines Hypothekardarlehens die Verpflichtung übernimmt, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.Das Land kann die Bürgschaft gemäß Paragraph 1346, ABGB für ein zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen erforderliches Darlehen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, und 3 übernehmen, wenn der Schuldner im Falle eines Hypothekardarlehens die Verpflichtung übernimmt, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.