Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 30

Kurztitel

Wiener WohnbauförderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffWohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

Paragraph 30,

Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen können zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

  1. Ziffer eins
    Name oder Bezeichnung,
  2. Ziffer 2
    Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    Wohnanschrift,
  4. Ziffer 4
    Anschrift des zu fördernden Objektes,
  5. Ziffer 5
    Anschriften aufzugebender Wohnungen,
  6. Ziffer 6
    Einkommen,
  7. Ziffer 7
    personenstandsrechtliche Merkmale (zB: im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11,, 12 und 13; Personenstand),
  8. Ziffer 8
    Leistungen für den Wohnungsaufwand,
  9. Ziffer 9
    Wohnungsmerkmale,
  10. Ziffer 10
    Kontonummer, Bankleitzahl, Kreditnummer, Aushaftung des Darlehens im Falle der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung durch bevollmächtigte Kreditunternehmungen,
  11. Ziffer 11
    persönliche Kennnummer beim Sozialversicherungsträger.
Die in Ziffer eins, bis 5 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Die in Ziffer eins,, 3 und 7 genannten Daten dürfen an jene Wohnungsunternehmen, von denen der Wohnungswerber eine Wohnung beziehen möchte, übermittelt werden.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40001204

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