Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 27

Kurztitel

Wiener WohnbauförderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffWohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Nachweis des Einkommens

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDas Einkommen im Sinne des römisch eins. Hauptstückes ist nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
  2. Absatz 2Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
  4. Absatz 4Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40001201

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