(1)Absatz einsDas Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung eines Bauvorhabens erforderliches Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 übernehmen. Im Falle eines Hypothekardarlehens hat der Schuldner sich zu verpflichten, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.Das Land kann die Bürgschaft gemäß Paragraph 1346, ABGB für ein zur Finanzierung eines Bauvorhabens erforderliches Darlehen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, übernehmen. Im Falle eines Hypothekardarlehens hat der Schuldner sich zu verpflichten, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.