Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 27

Kurztitel

Wiener Landes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1988

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Aufsicht über das Fondsvermögen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDas Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage ist der Fondsbehörde nachzuweisen.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist außer im Falle gesetzlich begründeter Verbindlichkeiten nur dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin überhaupt oder besser als bisher zu gewährleisten. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind solche Rechtsgeschäfte, die in unmittelbarer Erfüllung des satzungsgemäß vorgesehenen Fondszweckes abgeschlossen werden.
  3. Absatz 2 aFür Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.
  4. Absatz 3Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Fondsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Absatz 2 a, von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand des Fonds zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Fondszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten des Fonds die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
  5. Absatz 3 aStellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Absatz eins, angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat sie oder er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. Absatz 4Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.
  7. Absatz 5Die dem Stadtrechnungshof aufgrund der Wiener Stadtverfassung obliegende Gebarungskontrolle wird hiedurch nicht berührt.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000164

Dokumentnummer

LWI40003170

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