(3a)Absatz 3 aStellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat sie oder er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Absatz eins, angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat sie oder er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.