Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 23

Kurztitel

Wiener Landes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1988

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Fondssatzung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Fondskurator hat binnen drei Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung der Fondsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Fondssatzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Erklärung des Fondsgründers sowie über den die Zulässigkeit der Errichtung des Fonds betreffenden Bescheid;
    2. Ziffer 2
      den Namen des Fonds, seinen Sitz in Wien sowie Angaben über den Interessenbereich (Paragraph eins, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      Angaben über das Fondsvermögen, den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Fondsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;
    5. Ziffer 5
      die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über rechtsverbindliche Fertigungen und die Vertretung des Fonds;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Aufgaben der Fondsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Fondsorgane;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds (Paragraph 32,) noch vorhandenen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke.
  3. Absatz 3Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds gelten die Paragraphen 5, und 7 Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer und dem bestellten Fondskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. Absatz 5Den Parteien des Verfahrens ist nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine mit den Daten der behördlichen Genehmigung versehene Ausfertigung der Fondssatzung zuzustellen.
  6. Absatz 6Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator - im Falle des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz der Fondsgründer - binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000164

Dokumentnummer

LWI40003166

Navigation im Suchergebnis