Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 14

Kurztitel

Wiener Landes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1988

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Änderung der Stiftungssatzung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Änderung der Stiftungssatzung kann unter Beachtung des Stifterwillens entweder vom Stiftungskommissär oder von den zuständigen Stiftungsorganen vorgenommen werden und bedarf der behördlichen Genehmigung.
  2. Absatz 2Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Im Verfahren über die Satzungsänderung kommt nur der Stiftung Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung zuzustellen.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000164

Dokumentnummer

LWI40003157

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