Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 12

Kurztitel

Wiener Landes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1988

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Bestimmungen über die Stiftungsorgane

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Stiftungsorgane müssen den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
  2. Absatz 2Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
  3. Absatz 3Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.
  4. Absatz 4Sofern nicht die Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen der Stiftungsbehörde selbst obliegt (Absatz 7 und Paragraph 13,), ist ihr jede personelle Änderung innerhalb der Stiftungsorgane in einer dem Paragraph 8, Absatz eins, entsprechenden Weise bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß auch für leitende Stiftungsangestellte (Geschäftsführer).
  6. Absatz 6Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung derselben unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
  7. Absatz 7Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Absatz 6, nicht entsprechen, abzuberufen.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Gesetzesnummer

20000164

Dokumentnummer

LWI40003155

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