(7)Absatz 7Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 6 nicht entsprechen, abzuberufen.Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Absatz 6, nicht entsprechen, abzuberufen.