Landesrecht konsolidiert Wien

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Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1986 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

13.12.2008

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Paragraph 5,

Den Abschluß des Kurses (Paragraph eins,) bildet eine Prüfung über die im Paragraph 3, genannten Stoffgebiete. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Schlagworte

Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000071

Dokumentnummer

LWI40001587

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