Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
13.12.2008
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Den Abschluß des Kurses (§ 1) bildet eine Prüfung über die im § 3 genannten Stoffgebiete. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als 90 Minuten dauern. Den Abschluß des Kurses (Paragraph eins,) bildet eine Prüfung über die im Paragraph 3, genannten Stoffgebiete. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Schlagworte
Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000071
Dokumentnummer
LWI40001587