Landesrecht konsolidiert Wien

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Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1986 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

13.12.2008

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

1. Abschnitt

Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsÜber die gemäß Paragraph 15 f, Absatz eins, Ziffer 4, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen behördlich anerkannten Ausbildungskurs (Paragraphen 2 bis 5) erfolgreich abgeschlossen haben und
    2. Ziffer 2
      die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe besitzen:
      1. Litera a
        Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder
      2. Litera b
        Heizungstechnik und Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder
      3. Litera c
        Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff- und Sanitärtechnik (Paragraph 94, Ziffer 25, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder
      4. Litera d
        Hafner (Paragraph 94, Ziffer 30, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,),
    oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Vorheriger SuchbegriffGas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden Litera a bis d betrieben werden, erbringen.
  2. Absatz 2Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines behördlich anerkannten Ausbildungskurses (Paragraphen 2, bis 5) kann durch ein Prüfungszeugnis nach vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ersetzt werden, sofern dieser Nachweis dort, wo er erworben wurde, für die Bestellung zum Überprüfungsorgan oder für eine gleichwertige Tätigkeit anerkannt wird.
  3. Absatz 3Ein Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin über ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Fachstudiums an einer technischen Universität oder einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt oder über den Abschluss einer gleichartigen Ausbildung mit gleichwertigem Niveau verfügt. Paragraph 15 f, Absatz 3, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.

Schlagworte

Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz, Gastechnik

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000071

Dokumentnummer

LWI40001583

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