Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
13.12.2008
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
1. Abschnitt
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsÜber die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen Personen, dieÜber die gemäß Paragraph 15 f, Absatz eins, Ziffer 4, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen Personen, die
einen behördlich anerkannten Ausbildungskurs (§§ 2 bis 5) erfolgreich abgeschlossen haben undeinen behördlich anerkannten Ausbildungskurs (Paragraphen 2 bis 5) erfolgreich abgeschlossen haben und
die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe besitzen:
Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oderRauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oderHeizungstechnik und Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oderGas- und Sanitärtechnik (Paragraph 94, Ziffer 25, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008),Hafner (Paragraph 94, Ziffer 30, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,),
oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden, erbringen.oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden Litera a bis d betrieben werden, erbringen. (2)Absatz 2Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines behördlich anerkannten Ausbildungskurses (§§ 2 bis 5) kann durch ein Prüfungszeugnis nach vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ersetzt werden, sofern dieser Nachweis dort, wo er erworben wurde, für die Bestellung zum Überprüfungsorgan oder für eine gleichwertige Tätigkeit anerkannt wird.Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines behördlich anerkannten Ausbildungskurses (Paragraphen 2, bis 5) kann durch ein Prüfungszeugnis nach vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ersetzt werden, sofern dieser Nachweis dort, wo er erworben wurde, für die Bestellung zum Überprüfungsorgan oder für eine gleichwertige Tätigkeit anerkannt wird.
(3)Absatz 3Ein Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin über ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Fachstudiums an einer technischen Universität oder einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt oder über den Abschluss einer gleichartigen Ausbildung mit gleichwertigem Niveau verfügt. § 15f Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.Ein Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin über ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Fachstudiums an einer technischen Universität oder einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt oder über den Abschluss einer gleichartigen Ausbildung mit gleichwertigem Niveau verfügt. Paragraph 15 f, Absatz 3, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.
Schlagworte
Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz, Gastechnik
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000071
Dokumentnummer
LWI40001583