Landesrecht konsolidiert Wien

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Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KanalräumungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffKanalgebührengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/1978

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

06.02.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KKG

Index

30 Finanzrecht (F)
30/20 Vorschriften betreffend Kommunalversorgungseinrichtungen

Text

Strafen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebühr verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 2Übertretungen des Paragraph 15, Absatz 2, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer den in den Paragraphen 2,, 3, 3a, 4, 6, 7 Absatz eins und in den sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 15, Absatz 3 und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt oder die gemäß Paragraph 8, vom Magistrat vorgesehenen Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20000142

Dokumentnummer

LWI40002760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1978/2/P24/LWI40002760

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