Landesrecht konsolidiert

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Landessportgesetz für Wien § 11

Kurztitel

Landessportgesetz für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1972

Bundesland

Wien

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.03.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDem Magistrat der Stadt Wien obliegt die Unterstützung des Landessportpräsidiums in seiner Verwaltungstätigkeit und in der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportpräsidiums und des Landessportrates.
  2. Absatz 2Den mit der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportrates und des Landessportpräsidiums einschließlich der räumlichen Unterbringung verbundenen Sachaufwand trägt das Land Wien.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000192

Dokumentnummer

LWI40003672

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