Landesrecht konsolidiert Wien

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Gebrauchsabgabegesetz 1966 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsabgabegesetz 1966

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 20/1966 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GAG

Index

30 Finanzrecht (F)
30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge

Text

ABSCHNITT III

Paragraph 16,

Strafen

  1. Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
  2. Absatz 2Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Absatz eins, zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
  3. Absatz 3Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer
    1. Litera a
      die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,
    2. Litera b
      den Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 5, nicht entspricht,
    3. Litera c
      die im Paragraph 8, Absatz eins, vorgesehene Kontrolle vereitelt,
    4. Litera d
      der Verpflichtung nach Paragraph eins, Absatz 3, oder Paragraph 8, Absatz 2, nicht nachkommt,
    5. Litera e
      den Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, nicht entspricht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 21.000 Euro zu bestrafen ist; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen festzusetzen.

  5. Absatz 5Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.
  6. Absatz 6Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2023

Gesetzesnummer

20000131

Dokumentnummer

LWI40013697

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1966/20/P16/LWI40013697

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