Landesrecht konsolidiert Wien

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Gebrauchsabgabegesetz 1966 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsabgabegesetz 1966

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 20/1966

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Abkürzung

GAG

Index

30 Finanzrecht (F)
30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge

Text

ABSCHNITT III

Paragraph 16,

Strafen

  1. Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
  2. Absatz 2Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Absatz eins, zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
  3. Absatz 3Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer
    1. Litera a
      die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,
    2. Litera b
      den Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 5, nicht entspricht,
    3. Litera c
      die im Paragraph 8, Absatz eins, vorgesehene Kontrolle vereitelt,
    4. Litera d
      der Verpflichtung nach Paragraph eins, Absatz 3, oder Paragraph 8, Absatz 2, nicht nachkommt,
      begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.
  5. Absatz 5Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016

Gesetzesnummer

20000131

Dokumentnummer

LWI40002520

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