Landesrecht konsolidiert Wien

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Wasserversorgungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 10/1960

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Abkürzung

WVG

Index

30 Finanzrecht (F)
30/20 Vorschriften betreffend Kommunalversorgungseinrichtungen

Text

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
    1. Litera a
      der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
    2. Litera b
      der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
    3. Litera c
      der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
    4. Litera d
      der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
    5. Litera e
      der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
  2. Absatz 2Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
  3. Absatz 3Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Absatz 2, sinngemäß.

Im RIS seit

28.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021

Gesetzesnummer

20000140

Dokumentnummer

LWI40002629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1960/10/P7/LWI40002629

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