Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 15g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1957 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15g

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WFLKG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Prüfung von Feuerstätten und Heizungsanlagen; Überprüfungsbefund, Prüfplakette

Paragraph 15 g,
  1. Absatz einsFeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (Paragraph 15 f,) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der -Gehalt, der -Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
  3. Absatz 3Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette sowie bei Kleinfeuerungen, die den Anforderungen des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes unterliegen, das Vorliegen der technischen Dokumentation, des Typenschildes und erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette sowie das Fehlen der technischen Dokumentation, des Typenschildes, erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LWI40001561

Navigation im Suchergebnis