(3)Absatz 3Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 4, entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.