Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 15f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1957 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15f

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WFLKG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Überprüfungsorgane und fachkundige Personen

Paragraph 15 f,
  1. Absatz einsDie Behörde hat mit Bescheid Personen, die unter Nachweis
    1. Ziffer eins
      der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Vollendung des 19. Lebensjahres,
    4. Ziffer 4
      der erforderlichen Kenntnisse
    ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Ziffer 4, nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Messtechnik,
    3. Ziffer 3
      Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.
  3. Absatz 3Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 4, entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.
  5. Absatz 5Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (Paragraph 15 g, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 14 a, Absatz eins,) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (Paragraph 14 a, Absatz eins,) müssen den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.“
  7. Absatz 7Bei Angehörigen (Paragraph eins a, Ziffer 5,), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins Punkt “,

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LWI40001560

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