Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Tourismusförderungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Tourismusförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 13/1955

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.02.2017

Abkürzung

WTFG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/20 Gewerberechtliche und sonstige wirtschaftsrechtliche Vorschriften

Text

Gegenstand der Ortstaxe

Paragraph 11,

Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Gesetzesnummer

20000355

Dokumentnummer

LWI40006627

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