(1)Absatz einsWird Wild während der Schonzeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes oder zum Wildeinsatz oder für wissenschaftliche, museale oder Unterrichtszwecke (§ 70, Abs. 3, Wiener Jagdgesetz) in Verkehr gebracht, so finden hiefür die Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.Wird Wild während der Schonzeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes oder zum Wildeinsatz oder für wissenschaftliche, museale oder Unterrichtszwecke (Paragraph 70,, Absatz 3,, Wiener Jagdgesetz) in Verkehr gebracht, so finden hiefür die Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.