Landesrecht konsolidiert Wien

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Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 3

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1949

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWird Wild während der Schonzeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes oder zum Wildeinsatz oder für wissenschaftliche, museale oder Unterrichtszwecke (Paragraph 70,, Absatz 3,, Wiener Jagdgesetz) in Verkehr gebracht, so finden hiefür die Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt, wenn Wild in Verkehr gesetzt wird, das durch Unfälle, Verletzungen, bei der Durchführung der Erntearbeiten usw. anfällt.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000391

Dokumentnummer

LWI40007064

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1949/54/P3/LWI40007064

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