Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 54/1949
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.10.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
Abgabe und Verkauf von Wild während der Schonzeit.
§ 1.Paragraph eins,
Jagdbare Tiere, für die durch Verordnung der Wiener Landesregierung Schonzeiten festgesetzt sind, dürfen zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit mit den in den nachstehenden Bestimmungen festgesetzten Ausnahmen im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000391
Dokumentnummer
LWI40007062