Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 1

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1949

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Abgabe und Verkauf von Wild während der Schonzeit.

Paragraph eins,

Jagdbare Tiere, für die durch Verordnung der Wiener Landesregierung Schonzeiten festgesetzt sind, dürfen zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit mit den in den nachstehenden Bestimmungen festgesetzten Ausnahmen im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000391

Dokumentnummer

LWI40007062

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1949/54/P1/LWI40007062

Navigation im Suchergebnis