Landesrecht konsolidiert

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Bauordnung für Wien § 7d

Kurztitel

BauordnungNächster Suchbegriff für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930

Bundesland

Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 7d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Mehrzweckbauvorhaben

Paragraph 7 d,

Bauvorhaben, die sowohl Räume beziehungsweise Anlagen für Zwecke gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, als auch Räume für Zwecke gemäß Paragraph 7 c, Absatz eins, umfassen, ohne jeweils die in diesen Bestimmungen festgesetzten Grenzmaße zu erreichen, aber funktional miteinander verbunden sind und insgesamt eine Fläche von mehr als 2.500 m² beziehungsweise mehr als 30 Pflichtstellplätze für diese Zwecke erreichen, gelten als Großbauvorhaben beziehungsweise Einkaufszentrum, je nachdem, ob die Räume überwiegend für Zwecke gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, oder für Zwecke gemäß Paragraph 7 c, Absatz eins, bestimmt sind.

Schlagworte

Vorheriger SuchbegriffBauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40000084

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