Landesrecht konsolidiert

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Bauordnung für Wien § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BauordnungNächster Suchbegriff für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930

Bundesland

Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

16.07.2014

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Abkürzung

BO für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Überprüfung des Bauvorhabens

Paragraph 67,
  1. Absatz einsFür vollständig vorgelegte und schlüssige Unterlagen gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. Die Behörde hat auf deren Grundlage zu überprüfen, ob die durch dieses Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden. Die Behörde ist berechtigt, die vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht zu überprüfen.
  2. Absatz 2Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung kann von der Behörde mit der Begutachtung einzelner Bauvorhaben befaßt werden, wenn sie von maßgeblichem Einfluß auf das örtliche Stadtbild sind; dabei hat er das Recht, in begründeten Fällen einen oder zwei weitere Architekten beizuziehen.

Schlagworte

Vorheriger SuchbegriffBauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40010040

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