Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung für WienNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2014

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

16.07.2014

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Abkürzung

BO Vorheriger Suchbegrifffür Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Enteignungsverfahren

Paragraph 44,
  1. Absatz einsFür das Enteignungsverfahren haben, sofern diese Bauordnung nicht anderes festsetzt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2Im Enteignungsgesuch ist der Enteignungszweck genau zu bezeichnen; anzuschließen sind:
    1. Litera a
      ein Grundeinlösungsplan in sieben Gleichstücken;
    2. Litera b
      ein Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Enteignungsgegner.
  3. Absatz 3Entspricht das Enteignungsgesuch den formalen Anforderungen, hat die Behörde die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen.
  4. Absatz 4Zur Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einzuholen.
  5. Absatz 5Über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung. Im Enteignungsbescheid sind die Leistungsfrist des Enteignungswerbers (Absatz 7,) sowie jene Frist festzusetzen, innerhalb der die enteignete Sache zu räumen bzw. aufzugeben und die Besitznahme durch den Enteignungswerber zu dulden ist. Der Lauf der Erfüllungsfrist des Enteigneten beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungswerber die ihm obliegende Leistung erbracht hat.
  6. Absatz 6entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, vom 22.8.2013
  7. Absatz 7Die Entschädigung ist binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Enteignungsbescheides, an die Enteigneten auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt der Enteignungsbescheid außer Kraft.
  8. Absatz 8Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der Entschädigung ist im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 183, der Exekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40010027

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