Landesrecht konsolidiert

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Bauordnung für Wien § 28

Kurztitel

BauordnungNächster Suchbegriff für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930

Bundesland

Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Umlegungsplan

Paragraph 28,
  1. Absatz einsNach Anhörung aller Beteiligten ist von der Behörde ein Umlegungsplan sowie ein Verzeichnis, aus dem der alte und der beabsichtigte Besitzstand nach Größe, Eigentümern und rechtlichen Verhältnissen sowie die zu leistenden Entschädigungen und der Verteilungsschlüssel der Kosten und Überschüsse zu ersehen sind, erstellen zu lassen, sofern diese Unterlagen nicht von den Antragstellern vorgelegt werden.
  2. Absatz 2Der Umlegungsplan ist nach den Vorschriften für die Verfassung von Abteilungsplänen (Paragraph 15, Absatz 2,) auszuarbeiten.
  3. Absatz 3Haben zuzuweisende Grundstücke vorübergehend keine Zugänglichkeit vom ausgebauten Straßennetz, so ist im Umlegungsplan die Sicherung der Zugänglichkeit bis zur Herstellung der neuen Verkehrsflächen auszuweisen.

Schlagworte

Vorheriger SuchbegriffBauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40000107

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