Landesrecht konsolidiert

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Bauordnung für Wien § 107

Kurztitel

BauordnungNächster Suchbegriff für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930

Bundesland

Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Niveau und Höhe der Räume

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

Schlagworte

Vorheriger SuchbegriffBauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40000188

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