Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-
Gesundheit
Bundesland
Vorarlberg
Typ
S
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
50 Gesundheitswesen
Text
Artikel 9
Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG
(1)Absatz einsDer Bundes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) auf. Die weitere Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert. (2)Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf Landesebene auf und ist diesem übergeordnet. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen haben unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit einzufließen. (3)Absatz 3Auf Grundlage der zentralen Festlegungen und Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit als zentrale Planungsinstrumentarien in struktureller und inhaltlicher Hinsicht und unter Beachtung der Kriterien der Versorgung, der Qualität und der Effizienz zu entwickeln.
Im RIS seit
17.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20000396
Dokumentnummer
LVB40005627