Landesrecht konsolidiert

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-GesundheitNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2013 aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/2017

Bundesland

Vorarlberg

Typ

S

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Artikel 9
Verhältnis der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff zu ÖSG/RSG

  1. Absatz einsDer Bundes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Österreichischen Strukturplans Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff (ÖSG) auf. Die weitere Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff determiniert.
  2. Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff (RSG) auf Landesebene auf und ist diesem übergeordnet. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen haben unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den jeweiligen Regionalen Strukturplan Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff einzufließen.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der zentralen Festlegungen und Erfordernisse der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff sind der Österreichische Strukturplan Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und die Regionalen Strukturpläne Vorheriger SuchbegriffGesundheit als zentrale Planungsinstrumentarien in struktureller und inhaltlicher Hinsicht und unter Beachtung der Kriterien der Versorgung, der Qualität und der Effizienz zu entwickeln.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000396

Dokumentnummer

LVB40005627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2013/58/A9/LVB40005627

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