Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Bautechnikverordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bautechnikverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

BTV

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 26,
OIB-Richtlinie 3

  1. Absatz einsDen in den Paragraphen 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Oktober 2011, eingehalten wird.
  2. Absatz 2Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 3 ist die Ableitung von Abwässern in Abort- und Jauchegruben nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden zulässig.
  3. Absatz 3Abweichend von den Punkten 5.1.1 und 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW in Außenwänden zulässig.
  4. Absatz 4Abweichend von Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 ist bei oberirdischen Garagen und Garagen im ersten Untergeschoss mit bis zu 1.200 m² Nutzfläche und geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 der OIB-Richtlinie 3 erfüllt, wenn die Geschosse mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 ausgestattet sind. Bei einer Nutzfläche von mehr als 1.200 m² ist eine zusätzliche Abluftführung mit erforderlichen Lüftungsschächten über Dach (höchstes Gebäudeniveau) mit Ventilator, der mindestens einen 0,5- fachen stündlichen Luftwechsel zur Sicherung der Lufthygiene erzeugt, vorzusehen. Der letzte Satz von Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 gilt nicht.
  5. Absatz 5Abweichend von Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 müssen alle Lüftungsöffnungen von Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche mindestens 3 m von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sein.
  6. Absatz 6Abweichend von Punkt 9.1.1 der OIB-Richtlinie 3 ist der Lichttransmissionsgrad nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Abweichend von Punkt 9.1.3 zweiter Satz der OIB-Richtlinie 3 dürfen die dort genannten Bauteile nicht mehr als 4 m vor die Gebäudefront ragen.
  8. Absatz 8Bei Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden wird der Anforderung des Paragraph 24, Absatz 2, abweichend von Punkt 11.2.1 der OIB-Richtlinie 3 auch dann entsprochen, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m beträgt.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

20000735

Dokumentnummer

LVB40009380

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