Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

Navigation im Suchergebnis

Schutz der Gebietsteile "Gleggen-Köblern" im Natura 2000 Gebiet "Soren, Gleggen - Köblern, Schweizer Ried und Birken - Schwarzes Zeug" § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Gebietsteile "Gleggen-Köblern" im Natura 2000 Gebiet "Soren, Gleggen - Köblern, Schweizer Ried und Birken - Schwarzes Zeug"

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

60 Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 5,
Gebietsbetreuer

  1. Absatz einsDie Behörde bestellt nach Anhörung der Landesregierung, der betroffenen Gemeinden so-wie des Natura 2000 Beirats „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,
    1. Litera a
      die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher des Schutzgebietes in Natura 2000 relevanten Fragen zu beraten, zu informieren und Kontakte mit den zuständigen Behördenorganisationen herzustellen sowie
    2. Litera b
      das Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ sowie deren Pufferzonen zu beobachten und auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten.
    Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
  2. Absatz 2Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
    1. Litera a
      für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und
    2. Litera b
      die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.
  3. Absatz 3Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
  4. Absatz 4Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Tod oder Verzicht.

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2017

Gesetzesnummer

20000510

Dokumentnummer

LVB40006752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2012/28/P5/LVB40006752

Navigation im Suchergebnis