Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schischulgesetz § 3e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/2011

Bundesland

VorarlbergNächster Suchbegriff

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3e

Inkrafttretensdatum

09.09.2011

Außerkrafttretensdatum

29.02.2020

Index

Vorheriger Suchbegriff54 Sport

Text

Paragraph 3 e, *,)
Versicherungspflicht

  1. Absatz einsJeder konzessionierte Schilehrer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40006261

Navigation im Suchergebnis