Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Niederdruckgasverordnung § 2

Kurztitel

Niederdruckgasverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

81 GasNächster Suchbegriff

Beachte

Die „Richtlinie G1“ liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Text

Paragraph 2,
Sicherheitsvorschriften

Für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gilt die von der Österreichischen Vereinigung für das Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff- und Wasserfach, Wien, herausgegebene Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Vorheriger SuchbegriffGas) G1 vom November 2009, Teile 1 bis 4 (im Folgenden kurz „Richtlinie G1“ genannt), mit folgender Maßgabe:

  1. Litera a
    Edelstahl- und Kupferrohre dürfen nicht im Freien und unter Putz verlegt werden. Die Längsverlegung von Edelstahl- und Kupferrohren in Leichtbauwänden und Hohlräumen ist verboten; die Querung von Leichtbauwänden und Hohlräumen ist erlaubt. Der Einsatz von Edelstahl-Wellrohren ist nicht zulässig.
  2. Litera b
    Anstelle der Vorschriften über die Abgasführung von Gasfeuerstätten (Richtlinie G1, Teil 4, Ziffer 2 bis 11) gelten die einschlägigen Bestimmungen der Bautechnikverordnung.
  3. Litera c
    Vorschriften, welche die Befugnis von Personen zur Verlegung und Inbetriebnahme von Leitungen sowie zur Aufstellung, zum Anschluss, zur Einstellung und zur Erprobung von Gasgeräten zum Inhalt haben, sind nicht anzuwenden; es gelten die berufsrechtlichen Vorschriften.
  4. Litera d
    Soweit in der Richtlinie G1 auf nationale Normen oder nationale Regelwerke verwiesen wird, können stattdessen auch gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der EU oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

20000621

Dokumentnummer

LVB40008787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2011/17/P2/LVB40008787

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