Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landwirtschaftskammergesetz § 56

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWKG.

Index

77 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 56 *,)
Stimmabgabe

  1. Absatz einsDie wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter hat sein Wahlrecht durch Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl).
  2. Absatz 2Hiezu hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter den mit der Briefwahlkarte übermittelten amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen (Paragraph 57,), den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Briefwahlkarte zu legen sowie die Briefwahlkarte zu verschließen. Sodann hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er den amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. des wahlberechtigten Vertreters hervorzugehen.
  3. Absatz 3Die Briefwahlkarte ist so rechtzeitig an die Wahlkommission zu übermitteln, dass sie spätestens am Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr dort einlangt.
  4. Absatz 4Die Wahlkommission hat die eingelangten Briefwahlkarten bis zur Auszählung unter Verschluss zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LVB40008630

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