(2)Absatz 2Hiezu hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter den mit der Briefwahlkarte übermittelten amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen (§ 57), den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Briefwahlkarte zu legen sowie die Briefwahlkarte zu verschließen. Sodann hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er den amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. des wahlberechtigten Vertreters hervorzugehen.Hiezu hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter den mit der Briefwahlkarte übermittelten amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen (Paragraph 57,), den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Briefwahlkarte zu legen sowie die Briefwahlkarte zu verschließen. Sodann hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er den amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. des wahlberechtigten Vertreters hervorzugehen.