(1)Absatz einsDie Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 46 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.