Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landwirtschaftskammergesetz § 49

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWKG.

Index

77 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 49 *,)
Streichung von Wahlwerbern

  1. Absatz einsDie Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.
  2. Absatz 2Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, so ist dieser Wahlwerber vom Vorsitzenden der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
  3. Absatz 3Von den Streichungen nach Absatz eins und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LVB40008623

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