Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
*) Neukundmachung - der Artikel II der Neukundmachungsverordnung lautet:
„Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Kindergartengesetzes,
LGBl. Nr. 49/1991, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
a) Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes,
LGBl. Nr. 22/1993,
b) Euro-Anpassungsgesetz,
LGBl. Nr. 58/2001,
c) Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes,
LGBl. Nr. 49/2002,
d) EU-Rechtsanpassungsgesetz 2007,
LGBl. Nr. 1/2008,
e) Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes,
LGBl. Nr. 48/2008.
(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Abschnitte, Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.“
Im RIS seit
05.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019