(1)Absatz einsTransportkosten für Abfallfraktionen, die aus abfallwirtschaftsrechtlichen oder abfalltechnischen Gründen in einer anderen Anlage einem weiteren Behandlungsverfahren unterzogen werden, sind in der Plankostenrechnung mit einem marktüblichen Preis anzusetzen. Dabei ist eine Optimierung der Transporte, z.B. durch Gegenfuhren, anzustreben und in der Kostenermittlung zu berücksichtigen.