Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Abfalltarifverordnung § 8

Kurztitel

Abfalltarifverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

63 Abfall

Text

Paragraph 8,
Transportkosten

  1. Absatz einsTransportkosten für Abfallfraktionen, die aus abfallwirtschaftsrechtlichen oder abfalltechnischen Gründen in einer anderen Anlage einem weiteren Behandlungsverfahren unterzogen werden, sind in der Plankostenrechnung mit einem marktüblichen Preis anzusetzen. Dabei ist eine Optimierung der Transporte, z.B. durch Gegenfuhren, anzustreben und in der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Erfolgt die Beseitigung von Abfallfraktionen nach Absatz eins, im Ausland, sind die im Rahmen einer notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Verbringung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen erwartungsgemäß anfallenden Kosten im erforderlichen Umfang in der Plankostenrechnung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015

Gesetzesnummer

20000539

Dokumentnummer

LVB40006952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2008/13/P8/LVB40006952

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