Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Abfalltarifverordnung § 10

Kurztitel

Abfalltarifverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

63 Abfall

Text

Paragraph 10,
Gewinnzuschlag

  1. Absatz einsIn der Plankostenrechnung ist ein angemessener Gewinnzuschlag zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Gewinnzuschlag nach Absatz eins, darf 10 % der Summe der Kosten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c und e nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Der Gewinnzuschlag ist vor Steuern zu ermitteln.

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015

Gesetzesnummer

20000539

Dokumentnummer

LVB40006954

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