(2)Absatz 2Der Gewinnzuschlag nach Abs. 1 darf 10 % der Summe der Kosten nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c und e nicht übersteigen.Der Gewinnzuschlag nach Absatz eins, darf 10 % der Summe der Kosten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c und e nicht übersteigen.