§ 2Paragraph 2,
Andienungspflicht
Abfälle nach § 1 Abs. 1 sind an die dort genannte Abfallbeseitigungsanlage abzuführen und entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften zu übergeben.Abfälle nach Paragraph eins, Absatz eins, sind an die dort genannte Abfallbeseitigungsanlage abzuführen und entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften zu übergeben.