Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Abfallabfuhrverordnung § 6

Kurztitel

Abfallabfuhrverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63 Abfall

Text

Paragraph 6,
Abfuhrtermine

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben Restabfälle mindestens alle vier Wochen und Bioabfälle mindestens alle zwei Wochen einzusammeln und abzuführen.
  2. Absatz 2In begründeten Einzelfällen kann von den in Absatz eins, angeführten Fristen abgewichen werden.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben mindestens einmal jährlich eine Sperrmüllsammlung durchzuführen, sofern sperrige Siedlungsabfälle nicht im Rahmen der Restabfallsammlungen oder bei einer Sammelstelle (z.B. Bau- oder Recyclinghof der Gemeinde) abgegeben werden können.

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015

Gesetzesnummer

20000537

Dokumentnummer

LVB40006937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2006/28/P6/LVB40006937

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