(2)Absatz 2Gemischte Siedlungsabfälle (Restabfälle) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, von denen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und Altspeiseöle sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden.