Landesrecht konsolidiert

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Spitalgesetz Art. 1 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spitalgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 10/2015

Bundesland

Vorarlberg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 26

Inkrafttretensdatum

26.02.2015

Außerkrafttretensdatum

24.01.2018

Abkürzung

SpG.

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 26 *,)
Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und
Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt, oder
    2. Litera b
      eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff entspricht.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
    2. Litera b
      eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff entspricht oder
    3. Litera c
      der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Absatz 2, genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
  4. Absatz 4Vor Maßnahmen im Sinne der Absatz eins und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Regionalen Strukturplanes Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Vorheriger SuchbegriffGesundheit zu hören.
  5. Absatz 5Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Absatz eins, Litera b, oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Absatz 2, Litera b, abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
    1. Litera a
      die Zurücknahme oder Abänderung zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit notwendig ist,
    2. Litera b
      der Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf, und
    3. Litera c
      mit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2015

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000372

Dokumentnummer

LVB40005196

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