Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

04.08.2018

Außerkrafttretensdatum

17.04.2020

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 9 *,)
Organe der Stiftung

  1. Absatz einsDen Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwaltung des Vermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
  2. Absatz 2Zu Stiftungsorganen dürfen nur eigenberechtigte und geeignete Personen sowie die Gemeinden oder das Land bestellt werden. Die Bestellung setzt das Einverständnis der zu bestellenden Person voraus.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stifter oder vom Stiftungskurator vorgeschlagenen Personen zu bestellen, soweit diese die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllen. Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde dem Stifter oder dem Stiftungskurator unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Verstreicht die Frist, ohne dass geeignete Personen namhaft gemacht werden, kann die Behörde andere geeignete Personen bestellen.
  4. Absatz 4Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse der bisher und der neu bestellten Person bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit haben sie nur insoweit, als eine Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Organe, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Sind für den entstandenen Schaden mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40035977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P9/LVB40035977

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