(1) Wird die Errichtung einer Stiftung behördlich genehmigt und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen des § 7 entsprechende Satzung vorgelegt oder wurden keine Organe benannt, hat die Behörde eine geeignete Person, die ihr Einverständnis dazu erklärt hat, zum Stiftungskurator zu bestellen. Bei der Wahl der Person ist auf Wünsche des Stifters nach Möglichkeit einzugehen.