Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 8,
Stiftungskurator

  1. Absatz einsWird die Errichtung einer Stiftung behördlich genehmigt und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen des Paragraph 7, entsprechende Satzung vorgelegt oder wurden keine Organe benannt, hat die Behörde eine geeignete Person, die ihr Einverständnis dazu erklärt hat, zum Stiftungskurator zu bestellen. Bei der Wahl der Person ist auf Wünsche des Stifters nach Möglichkeit einzugehen.
  2. Absatz 2Dem Stiftungskurator obliegen folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die vorläufige Vertretung der Stiftung und die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens, und
    2. Litera b
      die Vorlage der Stiftungssatzung sowie eines Vorschlags für die erstmalige Bestellung der in der Satzung vorgesehenen Stiftungsorgane binnen drei Monaten ab seiner Bestellung. Dabei hat er auf schon in der Stiftungserklärung gemachte Vorschläge Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, kann er von der Stiftungsbehörde abberufen und durch einen anderen Stiftungskurator ersetzt werden.
  4. Absatz 4Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Seine Tätigkeit endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003845

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P8/LVB40003845

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