(3) Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Abs. 1 und 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.