(3)Absatz 3Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Abs. 1 und 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Absatz eins und 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.